beschlossen von der Jugendvollversammlung am: 03.03.1991
bestätigt von der Mitgliederversammlung am: 06.04.1991
Jugendordnung(pdf)
§ 1 Name
Die Thüringer Tanzsportjugend (nachfolgend TTSJ genannt) ist die Jugendorganisation des Thüringischen Tanzsportverbandes (TTSV). Die TTSJ führt sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der TTSJ im Sinne dieser Jugendordnung sind:
- - alle Jugendlichen, die einem Mitgliedsverein des TTSV angehören, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden
- alle Jugendwarte der Mitgliedsvereine des TTSV, sowie deren Stellvertreter
- alle Jugendsprecher der Mitgliedsvereine des TTSV, sowie deren Stellvertreter
- der Landesjugendwart und der Landesjugendsprecher des TTSV
- die Mitglieder des Jugendausschusses der TTSJ
§ 3 Grundsätze
1. Die TTSJ bekennt sich zur freiheitlich ? demokratischen Lebensordnung. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung
der Jugend ein.
2. Die TTSJ ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte auf Grundlage
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Aufgaben
Aufgaben der TTSJ sind:
- Förderung und Pflege des Tanzsports als Teil der Jugendarbeit
- die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- die Anregung des gesellschaftlichen Engagements tanzsporttreibender Jugendlicher
- Unterstützung und Koordinierung der Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des TTSV
- die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und die Pflege der internationalen Verständigung
- die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Tanzsportjugend in sportlichen und allgemeinen Fragen
§ 5 Organe
Die Organe der TTSJ sind die Jugendvollversammlung und der Jugendausschuss.
§ 6 Die Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der TTSJ. Sie besteht aus:
- den gewählten Jugendwarten und Jugendsprechern der Mitgliedsvereine des TTSV, sowie deren Stellvertretern
- dem Jugendausschuss des TTSV
- den Mitgliedern des Tagungspräsidiums der Jugendvollversammlung
Jeder Mitgliedsverein des TTSV mit jugendlichen Einzelmitgliedern hat zur Jugendvollversammlung Stimmrecht, welches von den unter § 6 genannten Personen als Delegierte wahrgenommen wird. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitgliedsvereine und Personen ist nicht möglich. Jeder Verein des TTSV hat für je angefangene 10 jugendliche Einzelmitglieder zwei Stimmen, die auf Jugendwart, Jugendsprecher oder deren Stellvertreter zu gleichen Teilen verteilt sind. Ist eine dieser Personen nicht anwesend, verfallen die nicht vertretenen Stimmen.
Die Delegierten müssen die Stimmberechtigung durch eine schriftliche Vollmacht des entsendenden Vereins nachweisen. Gleichzeitig mit dieser Vollmacht muss die Anzahl der jugendlichen Einzelmitglieder des Vereins angegeben werden. Die Mitglieder des Jugendausschusses des TTSV haben je eine nichtübertragbare Stimme. Der Präsident oder sein Stellvertreter haben Sitz und beratene Stimme zur Jugendvollversammlung.
§ 7 Einberufung der Jugendvollversammlung
Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar statt.
Die ordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin vom Jugendausschuss schriftlich einberufen werden, 14 Tage vor der Tagung ist den Mitgliedsvereinen die Tagesordnung zuzusenden. Anträge für die Tagesordnung der Jugendvollversammlung können nur von unter § 6 genannten Personen und dem Präsidium des TTSV gestellt werden. Sie müssen dem Jugendwart des TTSV mindestens vier Wochen vor der Jugendvollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Diese Anträge sind den Mitgliedsvereinen vor der Tagung zuzusenden.
Auf Beschluss des Jugendausschusses, des Präsidiums des TTSV oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit aller Jugendwarte und Jugendsprecher der Mitgliedsvereine des TTSV ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat in diesem Falle innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss bzw. Antrag zu erfolgen.
§ 8 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere:
- Wahl eines Tagungspräsidiums der Jugendvollversammlung
- Bestimmung eines Protokollführers
- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
- Entgegennahme des Haushaltsabschlusses und Beratung über den Haushaltsplan
- Entlastung des Jugendausschusses
- Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9 Tagung der Jugendvollversammlung
Die Leitung der Jugendvollversammlung liegt beim Tagungspräsidium, welches zu Beginn der Tagung zu wählen ist. Das Tagungspräsidium besteht aus einem Präsident und bis zu zwei Stellvertretern.
Eine ordentlich einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Die Jugendvollversammlung beschließt durch Abstimmung und durch Wahlen. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handzeichen, Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn die Jugendvollversammlung dies einstimmig beschlossen hat. Gewählt kann nur werden, wer persönlich anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über Kandidatur und die Annahme des Amtes abgegeben hat. Über Anträge beschließt die Jugendvollversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten und Mitglieder des Jugendausschusses, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Jugendordnung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Maßgebend für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- bzw. Nein- Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht dies kein Kandidat, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Hier gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
Dringlichkeitsanträge können auf der Jugendvollversammlung nur dann behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit diese Dringlichkeit bestätigt hat. Änderungen der Jugendordnung sind von Dringlichkeitsanträgen ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Versammlungsablauf sinngemäß die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des TTSV, soweit diese Jugendordnung keine eigenen Bestimmungen enthält. Über jede Jugendvollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Landesjugendwart zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 6 Wochen den Vorsitzenden und Jugendwarten der Mitgliedsvereine des TTSV, dem TTSV - Präsidium und den Jugendausschussmitgliedern zuzusenden.
§ 10 Der Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus:
- dem Jugendwart des TTSV, der zum Zeitpunkt seiner Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben muss
- dem Jugendsprecher des TTSV
- drei Beisitzern, die verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören sollten
Der Jugendwart, der Jugendsprecher und die drei Beisitzer werden von der ordentlichen Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendwart vertritt die TTSJ nach innen und nach außen. Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Jugendwart auch ein anderes Mitglied des Jugendausschusses beauftragen. Der Jugendwart ist gemäß der Satzung des TTSV Mitglied im Präsidium des TTSV. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung des TTSV sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung, dem Präsidium des TTSV und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf, aber mindestens halbjährlich statt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Jugendausschussmitglieder hat der Jugendwart innerhalb von 14 Tagen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während der Wahlperiode aus, ergänzt sich der Jugendausschuss selbst. Die Ergänzung muss die nächste Jugendvollversammlung bestätigen. Wenn mehrere Jugendausschussmitglieder ausscheiden, so ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung zur Neuwahl innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
Der Jugendausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder Arbeitskreise bilden, zu denen auch andere dem Jugendausschuss nicht angehörende Personen hinzugezogen werden können. Diese Arbeitskreise können folgende Aufgabenbereiche umfassen:
- Finanz- und Zuschusswesen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Sportliche Jugendarbeit
- Sportpolitische Jugendarbeit o.ä.
Beschlüsse über die Ergebnisse der Arbeitskreise können nur vom Jugendausschuss gefasst werden. Sie müssen sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des TTSV und des DTV bewegen. Die Arbeit dieser Kreise endet spätestens mit Ende der Wahlperiode des berufenen Jugendausschusses.
§ 11 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen Jugendvollversammlung oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden.
Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, Stimmenthaltungen zählen als NEIN - Stimme.
Alle Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederversammlung des TTSV.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung und künftige Änderungen treten am Tag nach der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des TTSV in Kraft.
